Im Laufe des Lebens kann immer mal ein Umzug anstehen. Diese Veränderungen sind meist mit recht hohen Kosten verbunden. Mitunter ist bereits die Wohnungssuche sehr zeitaufwendig und wenn man das richtige Objekt gefunden hat, gilt es zahlreiche Neuanschaffungen zu tätigen.
Beruflich bedingte Umzugskosten – problemlos bei der Steuer absetzen
Aus verschiedenen Gründen kann ein beruflich bedingter Umzug stattfinden. Dazu gehören die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit nach einer Ausbildung, der Wechsel des Arbeitgebers, die Verkürzung des Arbeitsweges täglich um mindestens eine Stunde und der Beginn oder das Ende einer doppelten Haushaltsführung. In diesen Fällen sind sämtliche Transportkosten (Spediteur), auch Fahrten mit eigenem Fahrzeug am Umzugstag mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR ansetzbar. Im Vorfeld durchgeführte Reisen zur Wohnungs- oder Jobsuche sind auch relevant. Weiterhin können Sie eventuelle Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen je nach Abwesenheit von zu Hause (6 EUR über 8 Stunden, 12 EUR über 14 Stunden und 24 EUR bei ganztägiger Reise) von der Steuer absetzen. Auch doppelte Mietzahlungen für die ungenutzte alte oder neue Wohnung und Maklerkosten sind Werbungskosten. Wer zusätzlichen Unterricht für Schulkinder finanzieren muss, kann auch diese Aufwendungen geltend machen. Selbst anfallende Nebenkosten, wie Parkgebühren oder Lohn für Umzugshelfer, gehören dazu.
Hinzu kommt die gesetzliche Umzugskostenpauschale. Für Ledige beträgt diese für die Zeit 01.03.-31.12.2012 679 EUR, für Verheiratete 1.357 EUR zuzüglich der Pauschalen für weitere Familienmitglieder. Umzüge, die erst 2013 stattfinden, werden mit erhöhten Pauschalen geltend gemacht. Statt dieser kann man auch den Einzelnachweis für Arbeiten, z.B. Möbelmontage, Fahrzeugummeldung, Renovierung der alten Wohnung usw. führen.
Sollte der Arbeitgeber sich an den Umzugskosten beteiligen, sind die Erstattungen von den angefallenen Kosten abzuziehen.
Haushaltsnahe Dienstleistung – bei privatem Umzug
Erfolgt Ihr Umzug nicht beruflich bedingt, ist dieser eigentlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Allerdings können Sie die erbrachten Leistungen, z.B. Umzugsspedition, Aufbau einer Küche, als Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. In diesen Fällen erfolgt ein Direktabzug von der Steuerschuld, der 20 % der bezahlten Leistung beträgt. Dem zuständigen Finanzamt sollten immer Rechnung und Kontoauszug der entstandenen Umzugskosten vorgelegt werden. In Einzelfällen werden Kosten für den Umzug auch anerkannt, wenn diese aus Krankheitsgründen oder wegen einer Behinderung entstehen. Dazu sollte im Vorfeld ein amtsärztliches Attest eingeholt werden.
Belege sammeln und Aufwendungen notieren kann finanzielle Vorteile sichern
Laut Statistiken ziehen die Deutschen 3,4 mal in ihrem Leben um. In der heutigen Zeit und der am Arbeitsmarkt notwendigen Flexibilität ist diese Tendenz sicher steigend. Also beteiligen Sie das Finanzamt, wenn es berechtigt ist, an Ihren Ausgaben. Eigentlich muss man sagen, „von der Steuer absetzen“ bedeutet, dass die Kosten das zu versteuernde Einkommen reduzieren und damit die Steuerbelastung senken. Wenn Sie Ihren Steuerbescheid erhalten und die Anerkennung erfolgt ist, hat sich die Mühe gelohnt.
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Klaus Peters
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