Widerspruch und Rechte bei einem drohenden Zwangsumzug wegen Hartz IV

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Gemäß den Hartz IV-Gesetzen darf lediglich angemessener Wohnraum von der ARGE bezahlt werden. Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, wenn ein Zwangsumzug droht, weil Ihre Wohnung entweder zu groß oder zu teuer ist oder beides.

Die Vorgaben der ARGE

Sowohl die Kommunen als auch die für Hartz IV-Empfänger zuständigen Sachbearbeiter der ARGE entscheiden, welche Wohnungsgröße und Miete angemessen ist.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat entsprechende Richtwerte in einer Broschüre vorgegeben. Einem Single steht demnach eine Wohnfläche zwischen 45 und 50 Quadratmetern zu. Zwei Personen stehen 60 Quadratmeter oder zwei Zimmer zu und drei Personen drei Zimmer oder 75 Quadratmeter Wohnfläche.

Trotzdem gibt es in den verschiedenen Kommunen für Hartz IV-Empfänger unterschiedliche Berechnungssätze. Diese richten sich jeweils nach dem ortsüblichen Mietspiegel.

Handwerker Tipp

Wann ein Zwangsumzug droht

Falls die Wohnung, die Sie bewohnen, wenn Sie zum ersten Mal Hartz IV beziehen, zu groß oder zu teuer ist, droht Ihnen ein Zwangsumzug. Bei einem Umzug während des Bezuges von Hartz IV können Sie einem Zwangsumzug vorbeugen, in dem Sie vorher Wohnungsgröße und Mietpreis von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der ARGE absegnen lassen.

Natürlich haben Sie das Recht auf Widerspruch. Zwangsumzug, der droht, kann mit einer geschickten Argumentation entweder ganz vermieden oder zumindest aufgeschoben werden. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Ihre Handlungsmöglichkeiten bei einem drohenden Zwangsumzug

Bei einem drohenden Zwangsumzug haben Sie verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Eine Möglichkeit besteht darin, einen Teil der zu großen Wohnung an einen Untermieter zu vermieten. Dadurch werden sowohl die Miete als auch die Nebenkosten gesenkt. Allerdings ist hierfür in der Regel die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Eine weitere Möglichkeit besteht in einem Widerspruch. Zwangsumzug, der droht, kann so zumindest aufgeschoben werden. Wenn Sie geschickt mit der Lage am Wohnungsmarkt und gestiegenen Mieten argumentieren, wird Ihrem Widerspruch vielleicht stattgegeben.

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, haben Sie noch eine weitere Möglichkeit. Sie können vor dem zuständigen Sozialgericht klagen. Dafür braucht man auch keinen Rechtsanwalt. Ein weiterer Vorteil dieser Klage besteht darin, dass sie keine Kosten verursacht. Zumindest nicht in der ersten Instanz.

Video: Umzug mit Hartz IV ist schwierig. Ein Fall aus Bochum

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Wenn Ihnen als Hartz IV-Empfänger ein Zwangsumzug wegen einer zu großen und zu teuren Wohnung droht, haben Sie mehrere Handlungsalternativen. Unter anderem haben Sie Rechte wie einen Widerspruch und die Klage vor dem Sozialgericht. Und wenn Ihr Vermieter zustimmt, suchen Sie sich einfach einen Mitbewohner und das Problem ist gelöst.

Foto: © Marco2811 – Fotolia.com

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Klaus Peters

Klaus Peters, 1970 in Dresden geboren, hat vor 10 Jahren seinen Handwerksmeister an der Meisterschule Hannover gemacht. Seit 2001 arbeitet und lebt der Frauenschwarm als selbständiger Handwerker (Gas & Wasser) in Berlin. Seit sein Sohn ihm vor zwei Jahren das Internet näher gebracht hat, ist der Naturliebhaber und Angler mittlerweile ein passionierter Blogger und Online-Redakteur in seiner Branche. Texte zu den Themen Garten, Möbel, Ein- und Umzug sowie Dekoration und Bau sind sein täglich Brot.

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