Kündigungsgrund, –frist und Eingang beim Vermieter
Wie kann ich meinen Mietvertrag kündigen, ohne dass ich einen Grund dafür angegeben muss? Diese Frage bereitet vielen Mietern Kopf zerbrechen. Die Antwort auf diese Frage ist einfach: Mieter müssen nach § 573 Abs. 3 BGB keinen Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses angeben. Allerdings muss vom Mieter die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Damit der Mietvertrag auch zum gewünschten Termin endet, ist es wichtig, dass das Kündigungsschreiben rechtzeitig beim Vermieter eingeht. „Rechtzeitig“ heißt, dass das Schreiben spätestens am dritten Werktag eines Monats, wobei auch der Samstag als Werktag gezählt wird, beim Vermieter ist. Ausschlaggebend dafür ist der Eingangsstempel beim Vermieter, nicht der Poststempel oder gar das Datum auf dem Kündigungsschreiben. Erreicht das Schreiben den Vermieter nach dem 3., verlängert sich das Mietverhältnis um einen Monat. Dazu ein Beispiel:
Das Mietverhältnis soll zum 31. Juli 2018 gekündigt werden. Dann muss das Kündigungsschreiben spätestens am 03. Mai 2018 beim Vermieter eingegangen sein.
Sieht der Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vor, kann diese genutzt werden. Längere Kündigungsfristen im Mietvertrag sind dagegen nach § 573 Abs. 4 BGB ungültig.
Form und Inhalt des Kündigungsschreibens
- Adresse und Name des Vermieters
- genaue Adresse der zu kündigenden Wohnung
- Name des Mieters / der Mieter
- Datum, zu welchem das Mietverhältnis beendet wird
- Bitte um schriftliche Bestätigung der Kündigung
Äußerst wichtig ist, dass das Kündigungsschreiben eine klare und eindeutige Willenserklärung enthält. Darunter ist eine Formulierung, wie „Hiermit kündige(n) ich (wir) das bestehende Mietverhältnis…“, zu verstehen. „Ich möchte… kündigen“ klingt zwar höflich, ist aber keine eindeutige Willenserklärung. Zusätzlich kann ein Abnahmetermin vorgeschlagen werden. Ebenso kann dem Vermieter angeboten werden, dass Besichtigungstermine mit potentiellen Nachmietern in Absprache möglich sind.
Die richtige Zustellungsart sorgt für die Gültigkeit
Eine Kündigung des Mietvertrages per Fax oder E-Mail ist nicht ausreichend. Sie muss immer schriftlich in Papierform erfolgen. Damit die 3-Monats-Frist eingehalten wird, muss besonders auf die Zustellung geachtet werden.
Sichere Zustellungsarten sind:
- Einschreiben mit Rückschein: Empfang muss quittiert werden, schriftliche Bestätigung über die Zustellung
- Einschreiben per Übergabe: persönliche Übergabe, Aushändigung nur gegen Unterschrift
Wird das Kündigungsschreiben persönlich an den Vermieter übergeben, sollte dies vom Vermieter bestätigt werden. Der persönliche Einwurf in den Briefkasten des Vermieters sollte vor Zeugen geschehen und im besten Fall anhand eines Fotos mit Datumsangabe dokumentiert werden.
Zusammenfassend: Darauf kommt es an!
Für die Kündigung eines Mietvertrages bedarf es eines schriftlichen Kündigungsschreibens. Der Grund für das Vertragsende muss vom Mieter nicht angegeben werden. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Kündigung fristgerecht beim Vermieter eingeht. Und auch wenn es vorab zum Streit mit dem Vermieter kam, sollte der Umgangston höflich sein.
Klaus Peters
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