Wer mit dem Gedanken spielt das (Ketten-)Rauchen aufzugeben, der sollte sich am besten sofort in die nächste Apotheke begeben und Nikotinpflaster kaufen. Auf dem Weg nach draußen kann dann auch noch gleich der Aschenbecher entsorgt werden!
Das Rauchen in den eigenen vier Wänden bleibt zwar auch nach Urteilsspruch des Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2013 – Az. 24 C 1355/13) grundsätzlich erlaubt, belästigt ein Mieter aber durch das Rauchen seine Nachbarn, so darf ihm die Wohnung gekündigt werden. Eine Belästigung liege zumindest dann vor, wenn es für die anderen Mieter unzumutbar und unerträglich wird.
Mieter nach 40 Jahren gekündigt
In dem Mietrechtsstreit um den rauchenden Mieter Friedhelm Adolfs bestätigte das Amtsgericht die Entscheidung der Vermieterin, die dem Beklagten die Wohnung nach 40 Jahren kündigte. Ausschlaggebend für die Kündigung war der lästige und unangenehme Zigarettenqualm, der aufgrund unzureichender Lüftung über einen längeren Zeitraum (eineinhalb Jahre) aus der Wohnung von Friedhelm Adolfs ins Treppenhaus zog. Andere Mieter hatten sich bereits bei der Vermieterin wegen der unerträglichen Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit Kündigung gedroht.
Vor der Kündigung forderte die Klägerin Adolfs dazu auf, sein Lüftungsverhalten zu ändern. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach. Er ließ weiterhin seine Fenster geschlossen und seine Holzrolläden blieben unten. Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend gelüftet worden, so die Vermieterin. Dieses Verhalten stellte nach Ansicht des Gerichts einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Gegenargumente des Beklagten (lange Mietzeit und schon immer geraucht) seien nach Ansicht des Gerichts unerheblich gewesen, denn die Kündigung erfolgte nicht aufgrund des Rauchens als Solches, sondern wegen des geänderten Lüftungsverhaltens des Mieters und der damit einhergehenden gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung. In diesem Fall müsse die Handlungsfreiheit des Rauchers hinter den Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter zurücktreten. Grundsätzlich sei Rauchen aber weiterhin vom vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gedeckt.
Auch schon vor dem neuen Urteil durften Vermieter (vor Vertragsschluss) Raucher als Mieter ablehnen. Ein formularmäßiges Rauchverbot im Mietvertrag ist allerdings unzulässig. Möglich sind nur Individualvereinbarungen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat Berufung eingelegt.
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Madina Sekandari
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