Manchmal ist die Wohnung einfach nicht mehr das, was man sich wünscht. Vor allem das Badezimmer mit den sanitären Anlagen ist in vielen größeren Mietshäusern veraltet und wird von Vermietern bei Renovierungen eher stiefmütterlich behandelt. Unterliegt es doch weniger dem persönlichen Geschmack als vielmehr funktionalen Gesichtspunkten, wie das Badezimmer gestaltet ist. Als Mieter/-in darf man durchaus Hand anlegen – allerdings nicht einfach so und im vollen Maßstab.
Nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt
Im Badezimmer geht es bei der Sanierung in der Regel um die Fliesen auf dem Boden und an den Wänden, manchmal auch um neue sanitäre Anlagen wie Waschbecken, Toilettenschüssel, Dusche und/oder Wanne. Diese Badezimmermöbel sind fest installiert und können bei Umzug nicht einfach verladen und mitgenommen werden. Dementsprechend fassen die meisten Mieter/-innen das Badezimmer nicht an, sondern überlassen die Sanierung dem Vermieter oder der Vermieterin.
Per se ist das nicht falsch, aber es gibt natürlich auch ein paar Dinge, die man durchaus selbst machen darf. Wer im Badezimmer neue Handtuchhalter anbringen will, die Steckdosen austauschen möchte oder Haken an den Wänden anbringt, darf das natürlich tun. Wichtig ist, dass in den Fugen zwischen den Fliesen gebohrt wird, denn so lassen sich alle Veränderungen bei Auszug wieder rückgängig machen.
Niemals ohne Einwilligung des Vermieters sanieren
Alles, was größere Arbeiten beinhaltet und nicht wieder rückgängig gemacht wird oder gemacht werden kann, bedarf einer Einwilligung durch den Vermieter oder die Vermieterin. Dazu gehören:
- Fliesenarbeiten
- Einbau von Sanitäranlagen
- Zwischenwände einziehen
- Durchbrüche für Türen schaffen
- Durchgänge zumauern
- Decken abhängen
- Fliesen mit Fliesenlack überstreichen
Diese Arbeiten lassen sich bei Auszug nicht wieder rückgängig machen. Sind sich beide Mietparteien einig, sollten die vereinbarten Sanierungsarbeiten vertraglich festgehalten werden. In den Vertrag gehören sowohl Umfang der Arbeiten als auch die Erklärung, wer die Kosten in welcher Höhe trägt. So besteht für beide Parteien Rechtssicherheit.
Überwiegende Kostenübernahme durch Vermieter:
Ein neu gemachtes Badezimmer steigert unter Umständen auch nach Auszug der Mietpartei, die die Sanierung vorgenommen hat, den Wert der Wohnung. Werden dauerhafte Veränderungen am Badezimmer vorgenommen, ohne dass der Vermieter oder die Vermieterin einverstanden ist, kann das für die Mieter teuer werden oder gar zu einer fristlosen Kündigung führen.
Sanierungen sollten professionell durchgeführt werden
Vermieter/-innen haben das Recht, auch bei sehr simplen und einfachen Arbeiten eine professionelle Durchführung durch eine entsprechende Firma zu verlangen. Das fängt bei einem einfachen Streichen der Decke an, geht beim Verlegen von Fliesen und Teppichboden weiter und hört bei der Installation einer neuen Duschanlage noch lange nicht auf. Für Mieter/-innen, die Sanierungen im Badezimmer durchführen wollen, empfiehlt sich die Durchführung durch spezialisierte Firmen.
So besteht auch Rechtssicherheit, wenn die Arbeiten in irgendeiner Art und Weise unzureichend sind. Übrigens dürfen Badmöbel wie Regale, Halterungen, Unterbauschränke und Wäschekörbe durchaus ohne Einverständnis des Vermieters/der Vermieterin angeschafft und aufgestellt werden. Diese Möbel sind beweglich und können beim Auszug einfach mitgenommen werden. Im Onlinehandel ist die Auswahl groß, so gibt es eine Vielfalt an Badmöbeln bei Baddepot finden Interessierte auch so manche Anregung für eine stilistische Neugestaltung des Badezimmers.
Video: Mietwohnung Schäden ausbessern
Wichtig: Klare Absprachen treffen und professionell arbeiten lassen
Wer als Mieter/-in das Bad sanieren will, sollte sich auf jeden Fall mit der vermietenden Partei zusammensetzen und einigen. Werden die Sanierungsarbeiten professionell durchgeführt, spricht eigentlich nichts dagegen. Punkte wie der Umfang der Arbeiten, die Kostenübernahme und die Art der Umbauten sollten schriftlich festgehalten werden. Vermieter dürfen die Kosten für die Sanierung übernehmen, beispielsweise im Rahmen von monatlichen Mietminderungen. Es besteht auch die Möglichkeit, bei Auszug der Mietpartei für die durchgeführten und finanzierten Sanierungen eine Abschlagszahlung zu vereinbaren.
Titelbild: ©istock.com – dit26978
Klaus Peters
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